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Impressum: Vorsicht bei Bezeichnung als Inhaber oder Geschäftsführer
Gründerinnen und Gründer sind oft als Einzelunternehmer tätig, haben also zum Betrieb Ihres Unternehmens oder Ausübung freien Berufes keine Gesellschaft gegründet. In diesem Fall sollte von der Bezeichnung als Inhaber oder Geschäftsführer Abstand gehalten werde, insbesondere im Impressum der Unternehmenswebsite. An Abmahnungen wegen ungerechtfertigter Benutzung dieser Bezeichnungen hängen nicht selten Gebührenrechnungen über 400 Euro.
Gelegentlich steht im Impressum eines jungen Unternehmens die Bezeichnung „Inhaber“ oder „Geschäftsführer“ vor dem Namen des Unternehmers. Aber gerade Einzelunternehmer müssen hier aufpassen, denn diese Bezeichnungen können direkt zu Abmahnungen führen. Die Verwendung ist im Fall des Geschäftsführers gesetzlich geregelt. Das Unternehmen muss in der Form einer GmbH, OHG oder KG geführt werden, damit es rechtlich einen Geschäftsführer geben kann. Demnach kann ein Einzelunternehmer niemals Geschäftsführer seines Unternehmens sein und darf sich auch nicht so bezeichnen.
Beim Inhaber ist es nicht so klar geregelt. Der Begriff wird umgangssprachlich unterschiedlich verwendet. Einerseits wird der Begriff des Inhabers von Verbrauchern auch ganz unjuristisch mit dem Besitz eines Betriebes assoziiert. Würde das immer und von jedem eindeutig so so verstanden, wäre das unproblematisch.
Aber die Bezeichnung als Inhaber wird auch mit der Führung einer Firma in Verbindung gebracht. Eine Firma ist der Name, unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt (z.B. „Spielwaren Müller“). Kaufmann kann nur sein, wer im Handeslregister eingetragen ist. Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind schon daher keine Kaufleute und treten unter ihrem bürgerlichen Namen auf. Bei ihnen ist der Zusatz Inhaber also fehl am Platz. Da die meinsten Existenzgründer nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist auch für Sie die Bezeichnung als Inhaber nicht zulässig und kann zu Abmahnungen führen.
Was für das Impressum gilt, hat natürlich auch für Visitenkarten, Briefbögen und alle anderen Geschäftspapiere und -Medien seine Richtigkeit. Auch, wenn aufgrund einer unrichtigen Visitenkarte nicht gleich eine Abmahnung ins Haus flattern wird.
Quelle: startothek-News vom 31.01.2020
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