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Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Online-Handel

Der EuGH hat entschieden, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet ist, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, sondern dass auch ein anderes Kommunikationsmittel ausreicht, über das der Verbraucher schnell mit dem Unternehmen in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann (EuGH Urteil vom 10. Juli 2019, Rs. C-649/1).

Amazon gibt auf der Internetplattform amazon.de zwar einen Rückrufservice und ein Internetchatsystem an, nicht jedoch eine Telefonnummer oder Telefaxnummer. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erblickte darin einen Verstoß gegen die deutschen gesetzlichen Regelungen u.a. im Telemediengesetz. Dort ist die zwingende Angabe einer Telefonnummer bei Verbrauchergeschäften im Fernabsatz vorgeschrieben.

Nach Vorlage durch den Bundesgerichtshof entschied der EuGH, dass das Europarecht jede vom Unternehmer frei gewählte Form der schnellen Kommunikation genügen lasse. Daher seien die erhöhten Anforderungen des deutschen Rechts europarechtswidrig. Telefon oder Telefax seien nicht die einzigen schnellen Kontaktwege. Unternehmen sind lediglich verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das eine direkte und effiziente Kommunikation gewährleistet,

Um diese Pflichten zu erfüllen, darf das Unternehmen andere Kommunikationsmittel als Telefon, Telefax oer E-Mail zur Verfügung stellen (wie etwa ein elektronisches Kontaktformular, einen Internet-Chat oder ein Rückrufsystem), sofern dadurch eine direkte und effiziente Kommunikation zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer ermöglicht wird. Dies setzt voraus, dass die Informationen bezüglich dieser Kommunikationsmittel dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise zugänglich gemacht werden.

Quelle: startothek-News vom 14.08.2019