• Satzung

Präambel

Der BvEP – Bundesverband Easy Project e.V. ist eine parteipolitisch neutrale, freiwillige und unabhängige Interessenvertretung für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland und Europa. Der BvEP setzt sich dabei auch für Unternehmen ein, die sich in der Krise befinden und einen Partner suchen, der sozial und betriebswirtschaftlich im Sinne der Unternehmen die Hilfe und Basis koordiniert.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen – Bundesverband Easy Project e.V. – im folgenden BvEP genannt.

(2) Sitz des Verbandes und der Bundesgeschäftsstelle ist Hamburg. Der Verband ist im Vereins-register des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

(3) Der BvEP ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB.

(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Aufgaben

Der Verband hat folgende Zwecke und Aufgaben:

(1) die Interessen von Unternehmen zu vertreten, die sich in einer wirtschaftlichen oder sozialen Krise befinden,

(2) die Funktion eines Koordinators bei der unternehmensberatenen Betreuung von Unternehmen zu übernehmen,

(3) die Zusammenarbeit der Unternehmen mit Beratern, Kreditinstituten und Behörden zu fördern;

(4) die KMU- Wirtschaft praxisnah zu informieren, zu beraten und zu betreuen sowie die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der Unternehmer untereinander zu fördern;

(5) die Schulung von Mitgliedern über die verbandseigene Akademie bei unternehmensrelevanten Themen;

(6) die Mitglieder bei der Flexibilisierung der Arbeitswelt und der Gestaltung der Arbeitsbedingungen zu beraten;

(7) Maßnahmen zu ergreifen, die den sozialen Belangen der Unternehmer im Rahmen der betrieblichen Sozialpolitik dienen; Lösungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung wie auch bei der betrieblichen Vermögensbildung aufzuzeigen sowie die Mitglieder im Hinblick auf eine günstige soziale Absicherung zu beraten;

(8) für die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen einzutreten, der Gesundheit der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter zu dienen und ein positives Bild von Unternehmen und Führungskräften in der Öffentlichkeit zu vermitteln;

(9) die Zusammenarbeit mit Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsorganisationen, d.h. Schulen, Hochschulen, Universitäten, beruflichen Bildungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen und der mittelständischen Wirtschaft zu fördern;

(10) Der BVEP verfolgt keine auf einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten und keine parteipolitischen Zwecke. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 Zweckbestimmung

(1) Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

(2) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Bundesverbandes sind natürliche und juristische Personen, die auf schriftlichen Antrag durch den Bundesverband als ordentliches Mitglied aufgenommen und geführt werden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person, die eine unternehmerische, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt und sich zu den Verbandszwecken und -zielen bekennt, kann einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Bundesverband stellen. Über die Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft entscheidet der Bundesvorstand. Der Bundesvorstand kann die Entscheidung delegieren. Der vollständig gestellte Antrag gilt als angenommen, wenn eine schriftliche Annahme des Antrages erfolgt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Beratungs- und Selbsthilfeeinrichtungen des Verbandes entsprechend den für die jeweiligen Beitragsgruppen angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Mitglieder können Dienstleistungen des Verbandes nur im Rahmen der festgelegten Bedingungen in Anspruch nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung die Verbandszwecke und -ziele zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was den Verbandszweck schädigt oder dem Ansehen des Verbandes abträglich ist (Wahrung des Verbandsfriedens).

(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Mitgliedsbeiträge gliedern sich in Aufnahmebeiträge und laufende Beiträge. Es dürfen Umlagen von einzelnen Mitgliedern erhoben werden, die besondere, nicht im laufenden Mitgliedsbeitrag enthaltene Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen. Deren Höhe richtet sich nach dem Aufwand, der für die Erbringung der Leistung durch den Verband selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte anzusetzen ist. Die Höhe der Aufnahmebeiträge, der laufenden Beiträge und der Umlagen beschließt der Bundesvorstand.

(4) Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als einen Monat beträgt. Darüber hinaus wird zusätzlich zum rückständigen Beitrag der Beitrag für das gesamte Jahr der Mitgliedschaft fällig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im BvEP endet durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Tod des Mitglieds, durch Auflösung, durch Ausschluss des Mitglieds.

(2) Der Austritt ist frühestens ein Jahr nach Erwerb der Mitgliedschaft zulässig. Diese verlängert sich jeweils um ein weiteres Mitgliedsjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss an den Bundesvorstand in Hamburg gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens des Bundesvorstands.

(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Bundesvorstand zum Ende eines Mitgliedsjahres erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge mindestens in Höhe des zwölften Teils eines Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrag) im Rückstand ist. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Bundesverband und endet mit Ablauf von zwölf Monaten. Die Streichung darf frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen. Sie ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über Rechtsmittel hiergegen entscheidet das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren.

(4) Der Ausschluss aus dem Verband kann mit sofortiger Wirkung bei grundlegenden, wiederkehrenden oder groben Verstößen gegen die Satzung oder sich aus ihr ergebende Verpflichtungen erfolgen, insbesondere wenn dem Zweck des BvEP zuwider gehandelt worden ist, oder bei Verleumdung von Organmitgliedern, oder Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Bundesvorstandes. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Nennung der wesentlichen Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats (Ausschlussfrist) ab Zugang der Entscheidung beim Mitglied die Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft; Verbandsämter dürfen nicht wahrgenommen werden. Macht das Mitglied von dem Recht der Anrufung des Schiedsgerichts gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Ausschlussfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliedschaft gilt damit als beendet.

§ 8 Verbandsstruktur

(1) Der Bundesverband gliedert sich in territoriale und sachliche Organisationseinheiten. Sie sind rechtlich unselbständige organisatorische Untergliederungen des Bundesverbandes, die durch Beschluss des Bundesvorstandes begründet, verändert und aufgelöst werden können.

(2) Die Gründung und Organisation von sachlichen Organisationseinheiten obliegt dem Bundesvorstand. Auf Vorschlag der Mitglieder kann der Bundesvorstand einzelne sachliche Organisationseinheiten begründen und ihnen Geschäftsordnungen geben.

§ 9 Bundesverband

Der Bundesverband umfasst das Bundesgebiet. Ihm werden alle Mitglieder und rechtlich unselbständigen Untergliederungen organisatorisch und rechtlich zugeordnet.

§ 10 Haftung

Der Verband haftet nicht für Rechtsgeschäfte, die von Leitern der unselbständigen Untergliederungen ohne schriftliche Zustimmung des Bundesvorstandes abgeschlossen wurden. Sie stellen den Verband auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus solchen Rechtsgeschäften ergeben.

§ 11 Sachliche Organisationseinheiten

(1) Mitglieder des Verbandes können mit Nichtmitgliedern nach Zustimmung des Bundesverbands themenbezogene Organisationseinheiten entwickeln.

(2) Unternehmerbeiräte können von territorialen Organisationseinheiten als Beratungsgremien auf Beschluss des Bundesvorstandes ins Leben gerufen werden. Sie sollen die jeweiligen territorialen Untergliederungen beraten und mitgestalten können.

(3) Die Akademie “Easy Projekt” ist das bildungspolitische Kompetenzzentrum des BvEP für Aus- und Weiterbildung. Im Auftrag der Bundesverbands erarbeitet und begründet sie die mittelstandsrelevanten Anforderungen an die Bildungsarbeit und formuliert strategische Aufgaben sowie Bildungsziele. Sie zertifiziert und veranstaltet Seminare und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu mittelstandsrelevanten Themen, insbesondere zur Umwelttechnologie, zur Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zu Schlüsseltechnologien und nachhaltigem Wirtschaften. Die Akademie “Easy Projekt” führt Veranstaltungen und Symposien allein und mit Kooperationspartnern durch. Ihre Organisation obliegt dem Bundesverband.

(4) In der BvEP-Verbandsorganisation werden alle Fördermitglieder, Förderkreise und Spender zusammengefasst, die nicht Mitglieder LS.v. § 32 BGB sind, den Verband jedoch ideell oder mit Spenden oder Beiträgen unterstützen. Fördermitglieder haben als mittelbare Mitglieder der BvEP Verbandsorganisation weder vereinsrechtliche Mitverwaltungs- noch Schutzrechte. Genussrechte können eingeräumt werden und richten sich nach dem Umfang der Leistungen, die der Verband für das Fördermitglied erbringt. Der Bundesverband kann den Umfang der Leistungen für einzelne Fördermitglieder oder Gruppen von Fördermitgliedern und die dafür von dem Fördermitglied zu leistenden Beiträge und Umlagen festlegen. Die Leistungen für die Fördermitglieder können auch von Dritten erbracht werden.

§ 12 Töchter, Beteiligungen und Einrichtungen des Verbandes

Der Verband kann juristische Personen oder Personenvereinigungen gründen oder sich daran beteiligen, soweit dies der Erfüllung der Satzungszwecke und der Erreichung der Satzungsziele dient. Sie müssen jederzeit hinsichtlich ihres Gegenstandes und in ihrem Geschäftsgebaren den satzungsgemäßen Zwecken und Zielen des Verbandes entsprechen. Sie haben ihre Organe und Mitarbeiter auf die ethischen Grundsätze des Verbandes zu verpflichten.

§ 13 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind die Bundesversammlung, der Bundesvorstand und der Beirat.

§ 14 Bundesversammlung

(1) Die Bundesversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördermitglieder sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

(2) Die Einberufung einer Bundesversammlung erfolgt auf Beschluss des Bundesvorstandes mit Angabe der Tagesordnung und der einzelnen Beschlussgegenstände. Die Bundesversammlung soll spätestens vor Ablauf des übernächsten Kalenderjahres nach der jeweils letzten Bundesversammlung einberufen werden. Zwischen zwei ordentlichen Bundesversammlungen dürfen längstens 36 Monate liegen. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor dem Termin der Bundesversammlung im Internetauftritt oder per Emailbenachrichtigung zu veröffentlichen. Eine Einladung per Brief ist nicht erforderlich.

(3) Eine außerordentliche Bundesversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn der Präsident aus dem Amt ausscheidet, oder ein Vizepräsident aus dem Amt ausgeschieden ist, oder 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe und unter Vorlage einer Tagesordnung die Einberufung einer Bundesversammlung verlangen. Die Tagesordnung kann vom Bundesvorstand ergänzt werden. Für die Einladung gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Der Tag der Bundesversammlung soll spätestens drei Monate im Voraus festgelegt werden. Den Ort der Bundesversammlung kann der Bundesvorstand auch zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Ladungsfristen bestimmen.

(5) Die Bundesversammlung wählt in getrennten Wahlgängen

a. den Präsidenten,

b. auf Vorschlag des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten,

c. die weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes und

d. einen Rechnungsprüfer.

Die Mitglieder können durch Beschluss der Bundesversammlung per Akklamation gewählt werden. Der Bundesvorstand kann eine Wahlordnung erlassen, die bei den Wahlgängen anzuwenden ist.

(6) Die Bundesversammlung beschließt über die Satzung und die Wahlordnung sowie über deren Änderung und Ergänzung. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Bundesvorstandes. Ferner beschließt sie über die Auflösung des Verbandes.

(7) Der Bundesvorstand bestimmt den Versammlungsleiter. Dieser muss nicht Mitglied des Vorstandes sein und kann ein Mitglied des Bundesverbandes sein. Der Versammlungsleiter führt die Bundesversammlung. Dem Versammlungsleiter steht während der Bundesversammlung das Hausrecht zu. Die Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

(8) Die Bundesversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Verbandsauflösung eine solche von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Sofern die Bundesversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern schriftlich oder in geheimer Abstimmung.

(9) Die Beschlüsse der Bundesversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in der vom Bundesvorstand angegebenen Stelle für zwei Monate ab dem auf die Bundesversammlung folgenden Monatsersten für ordentliche Mitglieder einsehbar. Der Versand an ordentliche Mitglieder erfolgt auf deren Kosten nach Maßgabe der Beitragsordnung.

§ 15 Präsident

Der Präsident vertritt den BvEP bei sämtlichen Entscheidungen und Stellungnahmen nach außen hin. Er kann in dringenden Fällen selbst entscheiden, wenn eine Befragung des Vorstandes zeitlich nicht möglich ist. In diesen Fällen soll er auf der darauffolgenden Sitzung des Bundesvorstandes eine Genehmigung einholen. Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Bundesvorstand zur Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben Regional-, Länder- oder Landespräsidenten ernennen und abberufen.

§ 16 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand besteht mindestens aus einem Präsidenten. Auf Vorschlag des Präsidenten können weitere Vizepräsidenten und Vorstandsmitglieder (Beisitzer) gewählt werden. In den Bundesvorstand ist wählbar, wer die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllt. Die Amtszeit beträgt nach Gründung zunächst zehn Jahre, danach jeweils zwei Jahre. Ein gewählter Bundesvorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(2) Der Bundesvorstand gemäß Abs. 1 vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Dem Bundesvorstand obliegen alle Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Bundesversammlung oder ihren Mitgliedern als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zugewiesen sind. Der Bundesvorstand beschließt über die vom Verband abzuschließenden Verträge. Dem Präsidenten stehen die politische Richtlinienkompetenz auf der Basis des geltenden Grundsatzprogramms sowie die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Organisationsstruktur der Untergliederungen zu.

(4) Der Bundesvorstand kann Arbeitskreise und Fachgruppen bilden, die ihn in seiner Verbandsarbeit unterstützen und Beschlüsse vorbereiten.

(5) Der Bundesvorstand ist berechtigt und zuständig für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern einer Geschäftsführung.

(6) Der Bundesvorstand erlässt die Bestimmungen über die Einrichtung und Zuständigkeit von Unternehmerbeiräten.

(7) Vertragsverhältnisse zwischen dem Bundesverband und Mitgliedern des Bundesvorstandes bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes.

(8) Der Bundesvorstand beschließt in Sitzungen. Außerdem kann ein Vorstandsbeschluss auch durch schriftliche Abstimmung bzw. durch Abstimmung über telefonische oder elektronische Kommunikationsmittel gefasst werden. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen. Bei Beschlussfassung mittels einer Konferenzschaltung der Mitglieder des Bundesvorstandes ist der Beschluss nur wirksam, sofern die Mitglieder des Bundesvorstandes nicht mehrheitlich binnen zwei Wochen nach Zugang des Protokolls widersprochen haben.

(9) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die wegen der Formalien von der Satzung abweichende Bestimmungen enthalten kann. Er kann Ressorts unter den Mitgliedern des Bundesvorstandes verteilen. Bei Vorstandsbeschlüssen hat jedes Mitglied des Bundesvorstandes eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 17 Beirat

Der Bundesvorstand kann einen Beirat berufen. Der Beirat kann aus mehreren Personen bestehen. Der Beirat hat die Funktion den Bundesvorstand zu beraten und den BvEP nach außen zu repräsentieren. Der Beirat identifiziert sich mit der Satzung und geht mit den Zwecken konform. Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnisse.

§ 18 Beitragsordnung

Der Bundesvorstand beschließt die Beitragsordnung und regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens. Die Beitragserhebung obliegt dem Bundesvorstand. Sie kann im Einzelfall Abweichungen zulassen.

§ 19 Finanzkontrolle

Der Rechnungsprüfer prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung, den Jahresabschluss und – soweit erforderlich – die Vermögensrechnung. Die Kassenprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind. Über Art, Dauer, Umfang und Ergebnis der Kassenprüfung haben die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Darin ist auch auszuführen, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Rechnungslegung insgesamt beachtet worden sind, ob atypische Verträge vorliegen, oder ob Interessenkonflikte zweifelsfrei festgestellt worden sind. Der Bericht ist dem Bundesvorstand vorzulegen. Der Rechnungsprüfer teilt die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung der Bundesversammlung mündlich mit.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) Die erste Bundesversammlung setzt sich aus den Gründungsmitgliedern zusammen. Die in der ersten Gründungssitzung gemäß Protokoll gewählten Organe bleiben nach Wirksamwerden der Satzung gemäß den satzungsmäßigen Bestimmungen im Amt.

Hamburg, März 2009