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Die Abkürzung gUG (haftungsbeschränkt) ist kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz

Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz in der Firma einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft und deshalb auch nicht eintragungsfähig im Handelsregister. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung festgestellt (Beschl. v. 26.04.2019, Az.: 11 W 59/18).

Der Gesetzgeber habe als Abkürzung allenfalls den Zusatz „UG (haftungsbeschränkt)“, nicht aber sonstige, allgemein verständliche Abkürzungen ausdrücklich zugelassen, so das Gericht. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber für eine gemeinnützige GmbH die Abkürzung „gGmbHG“ eine eigene gesetzliche Vorschrift geschaffen habe. In § 4 Satz 2 GmbHG wird die Bezeichnung gGmbH ausdrücklich aufgeführt.  Eine entsprechende Ergänzung für die UG gibt es dagegen im Gesetz nicht.

Eine endgültige Klärung dieser Frage dürfte erst durch den BGH zu erwarten sein, bei dem die entsprechende Rechtsbeschwerde unter dem Az. II ZB 13/19 anhängig ist.

Quelle: startothek-News vom 31.07.2019