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Was gilt ab 2021? Neue Gesetze und Änderungen

Wie immer zum Jahreswechsel treten einige Änderungen von Gesetzen oder neue Gesetze in Kraft. Für Gründer und Gründerinnen sind viele dieser Änderungen als Unternehmer ebenfalls relevant:

Solidaritätszuschlag entfällt weitgehend

Der Soli fällt nach gut drei Jahrzehnten weg. Singles dürfen nun bis zu 73.000 Euro, Ehepaare mit zwei Kindern bis zu  151.000 Euro brutto verdienen, ohne den Soli zahlen zu müssen.
Wer mehr verdient kommt in eine Gleitzone und zahlt anteiligen Soli. Erst ab 109.000 Euro für Alleinstehende und ab 221.000 Euro für eine Familie mit zwei Kindern wird der volle Solidaritätszuschlag fällig – 5,5 % auf die Einkommensteuer.

Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiter wie bisher erhoben. Entlastet werden dagegen auch die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen, da sie als Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen.

Umsatzsteuer wieder höher

Am 1. Januar 2021 fällt die coronagetriebene Umsatzsteuersenkung wieder weg. Die Sätze steigen wieder auf 19 % bzw. 7 %.

Eine kleien Ausnahme gilt für die Gastronomie. Zwar steigt ab dem 1. Januar 2021 auch für sie die Umsatzsteuer bei außer Haus abgegebenen Speisen von 5 % auf 7 %. Bei einer Bewirtung vor Ort dürfen Gastronomen laut dem Corona-Steuerhilfegesetz allerdings noch bis 30. Juni 2021 die Speisen mit 7 % statt 19 % versteuern.

Steuererleichterungen bei Investitionen

Mit dem Jahressteuergesetz will die Bundesregierung den Investitionsabzugsbetrag (IAB) rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2020 vereinfachen. Bislang gab es verschiedene Bilanzgrenzen, bis zu denen man den IAB in verschiedenen Höhen nutzen konnte. Künftig gilt für alle Unternehmer und Unternehmen eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro. Wer darunter liegt, darf den IAB geltend machen. In Zukunft können Unternehmer außerdem bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten als IAB abziehen, bislang waren es nur 40 %.

Corona-Bonus wird verlängert

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Die Frist soll mit dem Jahressteuergesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Wurde der Bonus bereits 2020 gezahlt, kann er jedoch 2021 nicht erneut genutzt werden.

Strengere Regeln für Arbeitgeberleistungen

Zukünftig sollen laut Jahressteuergesetz in Zukunft nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Das bedeutet, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen

  • nicht mehr auf das Gehalt angerechnet werden dürfen,
  • das Gehalt nicht zugunsten des steuerfreien Zuschusses herabgesetzt werden darf,
  • der Zuschuss nicht anstelle einer bereits vereinbarten, künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden darf,
  • der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht entsprechend erhöht werden darf.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeberbonus künftig versteuert werden.

Insolvenzgeldumlage steigt

Die Insolvenzgeldumlage U3, die von jedem Unternehmen gezahlt werden muss, steigt zum ersten Mal seit acht Jahren. 2021 erhöht sich die Abgabe von bislang 0,06 auf 0,12 %. Bemessungsgrundlage sind alle im Betrag gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. 2022 soll der Satz dann auf 0,15 % steigen.

Neues Sanierungsverfahren

Im Sanierungsrecht  besteht seit Jahrzehnten eine Lücke für kriselnde Unternehmen, die geordnet saniert werden sollen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen. Nun will das Bundesjustizministerium diese Lücke noch zum 1.1.2021 schließen – mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz.

Künftig soll kriselnden Betrieben ein „Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen“ helfen, der im Gegensatz zur Insolvenz nur von 75 % der Gläubiger zustimmen müssen. Nutzen können ihn Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Überschuldete sowie bereits zahlungsunfähige Betriebe müssen weiter Insolvenz anmelden.

Quelle: startothek-News vom 17.12.2020